AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der desina GmbH

  1. Gültigkeit: ( AG -= Auftraggeber , AN = Auftragnehmer) 
    Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Montagen und 
    Leistungen, sowie Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit Bestimmungen fehlen, gilt die Orgalime SE01 und das Gesetz. 
    Abweichungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt 
    wurden. Mit der Annahme der Ware anerkennt der AG unsere Liefer- u. Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen 
  2. Angebote und Entwürfe 
    Zu den Anboten gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen Gewicht-, Mass, 
    Leistungs- u. Verbrauchs- angaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktions-bedingte 
    Änderungen bleiben vorbehalten. Kostenlos, unverbindlich erstellte Projekte bleiben unser 
    geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten 
    Personen zugänglich gemacht werden, widrigenfalls werden die Projektkosten verrechnet. 
    Die Angebotspreise sind freibleibend , und 3 Monate gültig.
  3. Vertrag – Vertragserfüllung 
    Der Vertrag wird erst mit schriftlicher Bestätigung rechtsgültig. Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich vorgenommen 
    werden. Abweichungen vom Angebot oder dem Projekt zugrunde liegenden Plänen, 
    Angaben, und sonstigen Vertragsgrundlagen sind dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, 
    da sonst keinerlei Garantie für die zu erbringende vertraglich vereinbarte Werte geleistet 
    werden kann. Der AN ist berechtigt, Teile des Auftrages an Subunternehmer zu vergeben. 
    Eine zur Abgabe von Erklärung berechtigte Person wird genannt, andere Personen und 
    Firmenangehörige, sind nicht befugt Aufträge Bestellungen oder Zahlungen 
    entgegenzunehmen. Für die Ausführung des Auftrages sind folgende Unter-lagen 
    verbindlich: bei Projektierung durch den AN Pläne und schriftliche Leistungsbeschreibungen. Bei Projektierung durch den AG oder einem Dritten die uns übergebenen 
    Pläne und schriftlichen Leistungsbeschreibungen.
  4. Lieferausschlüsse: 
    Bau-, Grabe-, und Stemmarbeiten, Spachtelarbeiten (Betonkosmetik) Betonbohrungen, 
    Herstellen bzw. verschließen und Isolieren sämtlicher erforderlicher Schlitze und 
    Durchbrüche im Mauerwerk, Bauwasser, Baustrom, erforderliche Schallschutzmaßnahmen, 
    alle erforderliche Isolierungen, gleich welcher Art. Einlegen der Einbauteile in Schalung. 
    Herstellen elektrischer Anschlüsse mit Drehrichtungskontrolle, Erden der Anlagenteile, 
    Hauptanspeisung Schaltschrank. Anschluss evtl. Heizungsleitungen an mitgelieferte 
    Wärmetauscher, Be- u .Entlüftung der Räume, Herstellung von Bodenabläufen bzw. Gullys 
    in Technikräumen, Lieferung von Wasserzählern und Rohrtrenner, Herstellung der 
    Frischwassernachspeisung. Schutzmaßnahmen vor Staub, Schmutz, dämpfen und sonstige 
    Beeinträchtigungen sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart und angeboten, vom AG zu 
    treffen.
  5. Preise 
    Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung. Materialpreis – bzw. 
    Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller. Die 
    Preise des Anbotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird 
    vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsgang vorgenommen 
    werden kann. Gesondert in Rechnung gestellt werden: Mehrkosten die durch nicht 
    vorhersehbare Unterbrechungen der Montage entstehen, Preisberichtigung infolge 
    geänderter Lohn- und Materialpreise. Bei Verrechnung nach Aufmass hat diese 
    abschnittweise gemäß Baufortschritt stattzufinden. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den AN hat die gemeinsame Vornahme des Ausmaßes zu erfolgen. 
    Beteiligt sich der AG an dem Aufmaß nicht, erkennt er damit das Aufmaß des AN an. Wird 
    seitens des AG Material beigestellt, wird ein dem Zentralregien des AN im Verhältnis zum 
    kalkulierten Verkaufspreis entsprechender Aufpreis berechnet. Bestellte, im Angebot jedoch 
    nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu unseren Bedingungen und 
    Verrechnungssätzen durchgeführt. Dies gilt auch für Mehrleistungen durch Forderungen 
    von Genehmigungsbehörden.
  6. Zahlung: 
    Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten: 
    40% bei Auftragserteilung, 40% bei Anlieferung des Materials bzw. Montagebeginn 10% bei 
    Inbetriebsetzung, Restzahlung nach Schlussrechnungslegung. Rechnungen sind binnen 10 
    Tage fällig. Kürzung von Zahlungen sind unzulässig. Ist der AG mit der vereinbarten 
    Zahlung in Verzug kann der AN, die Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Bewirkung der 
    rückständigen Zahlungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in 
    Anspruch nehmen, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen 
    Bankrate verrechnen, weiters sind sämtliche vorprozessuale Mahn u. Inkassospesen zu 
    ersetzen. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist unter voller 
    Schadenersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden in erster 
    Linie auf die erbrachte Arbeit (Montage) verrechnet. Bei vertraglich nicht vorgesehenen 
    Unterbrechungen der Montage, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist der AN berechtigt 
    Abschlagsrechungen zu legen. Ein Haftrücklass wird vom AN nicht gelegt bzw. nur nach 
    Vereinbarung gelegt und ist mit Bankgarantie ablösbar und sofort nach Ausstellung 
    Garantiebriefes zur Zahlung fällig. Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen 
    Bezahlung der Anlage Eigentum des AN. Der AN behält sich das Recht der Entfernung vor, 
    wenn bei Fälligkeit und 1. Mahnung keine Zahlung erfolgt und ist berechtigt, gegebenenfalls 
    sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
  7. Lieferfristen: 
    Wenn nicht anders vereinbart beginnt die Lieferfrist spätesten mit/Datum der Auftragsbestätigung,/mit dem Eingang der vereinbarten Zahlung,/ nach Erfüllung aller 
    vereinbarten, dem AG obliegenden technischen und baulichen, für die Lieferung bzw. 
    Mon-tageanfang erforderlichen Voraussetzungen. Die Leistung wurde termingerecht 
    erbracht, wenn die Anlage bei Ablauf der Lieferfrist betriebsbereit ist. Die 
    Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt wird bzw. 
    werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch: 
    wenn die eventuell erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Anlage 
    beauftragte Firmen oder des AG nicht erbracht wurden und einen Probebetrieb nicht 
    zulassen, wenn die Anlage nach zweimaliger Aufforderung mit angemessener 
    Fristsetzung nicht übernommen wurde, ist die Durchführung des Probebetriebes ohne 
    Verschulden des AN nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage 
    möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Die Lieferfrist 
    wird angemessen verlängert: Wenn aus baulichen oder auf Grund von behördlichen 
    Auflagen oder auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich sind, welche 
    Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen. Wenn aus Gründen die der AN nicht zu 
    vertreten hat, ein Probebetrieb unmöglich oder erst später möglich ist, wenn der AG mit 
    den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand ist, wenn er mit der Erfüllung seiner 
    vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen 
    nicht einhält. trägt die entstehenden Mehrkosten der AG. Der AN ist berechtigt Teil- oder 
    Vorlieferungen durchzuführen. 
    7. Versand und Anlieferung 
    Der AN übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle eintretende Beschädigung jeglicher Art. Der AG ist zu einer entsprechenden Baustellenversicherung und Absicherung 
    der der Baustelle verpflichtet Der AG hat für die Anlieferungen entsprechende Anfahrt- u. 
    Lagermöglichkeiten bereitzustellen. Die Verpackung der Lieferungen er-folgt 
    handelsüblich, darüber hinausgehende Verpackung gehen zu Lasten des AG. Die 
    Entsorgung des Verpackungsmaterials trägt der AG, anderenfalls wird die Entsorgung 
    vom AN verrechnet.
  8. Montage: 
    Der AG hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechungen zu ermöglichen. Erforderliche Gerüste Hebezeuge, Beihilfen 
    zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, elektrischer Strom Schweissaggregate, Werkzeug sowie Wasser, Betriebsmittel und elektrischer Strom für den 
    Probebetrieb sind vom AG rechtzeitig und kostenlos am Verwendungsort zur Verfügung 
    zu stellen. Dem AN sind für Material, Werkzeuge verschließbare und für das 
    Montagepersonals Umkleide, Sanitär, Aufenthalt verschließbare, beleuchtete, beheizte 
    Räume auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos zur Verfügung zu stellen. 
    Bei Beistellung durch den AN wird die Baustelleneinrichtung verrechnet. 
  9. Datenschutz: 
    Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich „Name“, „Adresse“, „EMailadresse“, „Telefonnummer“ sowie „Fotos und technische Daten der 
    Schwimmbadanlage“ (Schwimmbecken und die damit im Zusammenhang stehenden 
    technischen Einrichtungen) zum Zweck der Betreuung des Schwimmbads (Neubau, 
    Sanierung, Reinigung, Anlieferung und Abholung von Waren, Service bzw. Reparaturen) 
    sowie der Angebotslegung und Verrechnung der erbrachten Leistungen bei der Firma 
    „Desina GmbH“ verarbeitet werden und die Daten „Name“, „Adresse“, „Telefonnummer“ 
    sowie „Fotos und technische Daten der Schwimmbadanlage“ zum Zweck der 
    Durchführung der beauftragten Tätigkeiten an Lieferanten und Subunternehmen 
    weitergegeben werden. Überdies bestätigt der AG, die von „Desina GmbH“ offengelegte 
    Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimmt dieser ausdrücklich zu. Diese 
    Einwilligung kann jederzeit bei Angabe der entsprechenden Kontaktdaten schriftlich 
    widerrufen werden! 
  10. Gewährleistung und Haftung 
    Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungen 
    oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften haben und den allgemein anerkannten 
    Regeln der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist (vom Tag der Probeweisen 
    Inbetriebsetzung gerechnet) dauert 2Jahre. Für die Güte der Materialien, die sachgemäßen Ausführung und die Erzielung der zugesicherten Garantiewerte (unter Ausschluss von Strom, Brennstoff- u. Wasserverbrauch) wird Gewähr dadurch geleistet, dass 
    sich der AN verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Schäden oder Mängel an der Anlage 
    die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach schriftlicher 
    Aufforderung in angemessener Frist zu beseitigen. Von der Gewährleistung 
    ausgeschlossen sind alle Schäden, die aus Ursachen entstanden sind, die nicht im 
    Einflussbereich des AN liegen, wie mangelhafter Bauausführung, Fremdeinwirkung, 
    Frostschäden, natürliche Abnützung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemische oder 
    elektrische Einflüsse, falsche Bedienung, unsachgemäße Behandlung, übermäßige 
    Beanspruchung. Bei Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten an bestehenden Anlagen 
    wird eine Gewährleistung nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich 
    vereinbart worden ist. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des AN 
    Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vorgenommen werden. Für die Kosten 
    einer durch den AG selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der AN nur dann 
    aufzukommen wenn er schriftlich zugestimmt hat. Reparaturen, Änderungen oder Ersatz 
    von Teilen während der Gewährleistungszeit verlängern nicht die Gewährleistungsfrist. 
    Wird eine Anlage oder werden Anlagenteile auf Grund von Konstruktionsangaben, 
    Zeichnungen, Modellen u.ä. des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des AN nur 
    darauf das die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgt, nicht jedoch auf die 
    Richtigkeit dieser Angaben. Der AG hat in diesem Fall den AN wegen allfälliger Verletzung 
    von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der AN leistet keine Gewähr für vom 
    Kunden beigestelltes Material. werden Teile Anlage über Wunsch des AG vorzeitig in 
    Betrieb genommen (z.B. provisorische Baustellenbeheizung), beginnt die Materialgarantie 
    für die in Betrieb gesetzten Teile mit dem Tag der Inbetriebsetzung. Schäden, welche durch 
    die ungünstigen Verhältnisse während der Bauzeit auftreten gelten nicht als 
    Garantieschäden. Diese Schäden bzw. Reparaturen gehen zu Lasten AG. Der AN ist 
    berechtigt, nach Fertigstellung der auftragsgemäßen Ausführung einer Anlage bzw. einer 
    funktionell zusammen-gehörenden Anlagengruppe eine Übernahme durch den AG zu 
    verlangen, soweit sie betriebsmäßig erprobt werden kann. Der AN ist ebenso berechtigt, die 
    Übernahme zu verlangen, wenn die Anlage zumindest zu 90% fertiggestellt ist und die 
    Fertigmontage mehr als 3 Monate behindert ist, und auch in absehbarer Zeit ohne 
    Verschulden des AN nicht durchgeführt werden kann. Die Anlage ist jedenfalls vom AG zu 
    übernehmen, wenn dieser zu seinem Nutzen und auf seine Kosten zu einem anderen 
    Zweck als dem planmäßig vorgesehenen betreiben will. Die gelieferten Anlagen bieten nur 
    jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, 
    Vorschriften des Lieferanten über die Behandlung des Liefergegenstandes- insbesondere 
    Wartungsvorschriften – und sonstige vom Lieferanten gegebenen Hinweisen erwartet 
    werden kann. 
  11. Schadenersatz 
    Der AN haftet nur für Schäden am Gegenstand der Leistung selbst. Der Schadenersatzanspruch umfasst bei grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht 
    aber die des entgangenen Gewinns. Für Schäden, verursacht durch leichte Fahr-lässigkeit, 
    kann ein Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht werden. Sämtliche 
    Schadenersatzansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel 
    durch den AN nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf 
    der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend ge-macht werden, 
    anderenfalls erlöschen die Ansprüche. Aus einer Inbetriebnahme der Anlage durch den AG 
    vor dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Übergabe wird nicht gehaftet. Als Übergabe gilt auch 
    eine zweimalige schriftliche Aufforderung, die Anlage zu übernehmen, mit angemessener 
    Fristsetzung. 
  12. Erfüllungsort und Gerichtstand 
    Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag 
    ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des AN. 
    Es gilt österreichisches Recht, bzw. die EU Norm Orgalime SE 01 
    desina Ges.m.b.H. 3400 Klosterneuburg Stand 2018