AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der desina GmbH
- Gültigkeit: ( AG -= Auftraggeber , AN = Auftragnehmer)
Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Montagen und
Leistungen, sowie Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit Bestimmungen fehlen, gilt die Orgalime SE01 und das Gesetz.
Abweichungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
wurden. Mit der Annahme der Ware anerkennt der AG unsere Liefer- u. Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen - Angebote und Entwürfe
Zu den Anboten gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen Gewicht-, Mass,
Leistungs- u. Verbrauchs- angaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktions-bedingte
Änderungen bleiben vorbehalten. Kostenlos, unverbindlich erstellte Projekte bleiben unser
geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden, widrigenfalls werden die Projektkosten verrechnet.
Die Angebotspreise sind freibleibend , und 3 Monate gültig. - Vertrag – Vertragserfüllung
Der Vertrag wird erst mit schriftlicher Bestätigung rechtsgültig. Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich vorgenommen
werden. Abweichungen vom Angebot oder dem Projekt zugrunde liegenden Plänen,
Angaben, und sonstigen Vertragsgrundlagen sind dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,
da sonst keinerlei Garantie für die zu erbringende vertraglich vereinbarte Werte geleistet
werden kann. Der AN ist berechtigt, Teile des Auftrages an Subunternehmer zu vergeben.
Eine zur Abgabe von Erklärung berechtigte Person wird genannt, andere Personen und
Firmenangehörige, sind nicht befugt Aufträge Bestellungen oder Zahlungen
entgegenzunehmen. Für die Ausführung des Auftrages sind folgende Unter-lagen
verbindlich: bei Projektierung durch den AN Pläne und schriftliche Leistungsbeschreibungen. Bei Projektierung durch den AG oder einem Dritten die uns übergebenen
Pläne und schriftlichen Leistungsbeschreibungen. - Lieferausschlüsse:
Bau-, Grabe-, und Stemmarbeiten, Spachtelarbeiten (Betonkosmetik) Betonbohrungen,
Herstellen bzw. verschließen und Isolieren sämtlicher erforderlicher Schlitze und
Durchbrüche im Mauerwerk, Bauwasser, Baustrom, erforderliche Schallschutzmaßnahmen,
alle erforderliche Isolierungen, gleich welcher Art. Einlegen der Einbauteile in Schalung.
Herstellen elektrischer Anschlüsse mit Drehrichtungskontrolle, Erden der Anlagenteile,
Hauptanspeisung Schaltschrank. Anschluss evtl. Heizungsleitungen an mitgelieferte
Wärmetauscher, Be- u .Entlüftung der Räume, Herstellung von Bodenabläufen bzw. Gullys
in Technikräumen, Lieferung von Wasserzählern und Rohrtrenner, Herstellung der
Frischwassernachspeisung. Schutzmaßnahmen vor Staub, Schmutz, dämpfen und sonstige
Beeinträchtigungen sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart und angeboten, vom AG zu
treffen. - Preise
Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung. Materialpreis – bzw.
Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller. Die
Preise des Anbotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird
vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsgang vorgenommen
werden kann. Gesondert in Rechnung gestellt werden: Mehrkosten die durch nicht
vorhersehbare Unterbrechungen der Montage entstehen, Preisberichtigung infolge
geänderter Lohn- und Materialpreise. Bei Verrechnung nach Aufmass hat diese
abschnittweise gemäß Baufortschritt stattzufinden. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den AN hat die gemeinsame Vornahme des Ausmaßes zu erfolgen.
Beteiligt sich der AG an dem Aufmaß nicht, erkennt er damit das Aufmaß des AN an. Wird
seitens des AG Material beigestellt, wird ein dem Zentralregien des AN im Verhältnis zum
kalkulierten Verkaufspreis entsprechender Aufpreis berechnet. Bestellte, im Angebot jedoch
nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu unseren Bedingungen und
Verrechnungssätzen durchgeführt. Dies gilt auch für Mehrleistungen durch Forderungen
von Genehmigungsbehörden. - Zahlung:
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
40% bei Auftragserteilung, 40% bei Anlieferung des Materials bzw. Montagebeginn 10% bei
Inbetriebsetzung, Restzahlung nach Schlussrechnungslegung. Rechnungen sind binnen 10
Tage fällig. Kürzung von Zahlungen sind unzulässig. Ist der AG mit der vereinbarten
Zahlung in Verzug kann der AN, die Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Bewirkung der
rückständigen Zahlungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in
Anspruch nehmen, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen
Bankrate verrechnen, weiters sind sämtliche vorprozessuale Mahn u. Inkassospesen zu
ersetzen. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist unter voller
Schadenersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden in erster
Linie auf die erbrachte Arbeit (Montage) verrechnet. Bei vertraglich nicht vorgesehenen
Unterbrechungen der Montage, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist der AN berechtigt
Abschlagsrechungen zu legen. Ein Haftrücklass wird vom AN nicht gelegt bzw. nur nach
Vereinbarung gelegt und ist mit Bankgarantie ablösbar und sofort nach Ausstellung
Garantiebriefes zur Zahlung fällig. Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung der Anlage Eigentum des AN. Der AN behält sich das Recht der Entfernung vor,
wenn bei Fälligkeit und 1. Mahnung keine Zahlung erfolgt und ist berechtigt, gegebenenfalls
sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. - Lieferfristen:
Wenn nicht anders vereinbart beginnt die Lieferfrist spätesten mit/Datum der Auftragsbestätigung,/mit dem Eingang der vereinbarten Zahlung,/ nach Erfüllung aller
vereinbarten, dem AG obliegenden technischen und baulichen, für die Lieferung bzw.
Mon-tageanfang erforderlichen Voraussetzungen. Die Leistung wurde termingerecht
erbracht, wenn die Anlage bei Ablauf der Lieferfrist betriebsbereit ist. Die
Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt wird bzw.
werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch:
wenn die eventuell erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Anlage
beauftragte Firmen oder des AG nicht erbracht wurden und einen Probebetrieb nicht
zulassen, wenn die Anlage nach zweimaliger Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung nicht übernommen wurde, ist die Durchführung des Probebetriebes ohne
Verschulden des AN nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage
möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Die Lieferfrist
wird angemessen verlängert: Wenn aus baulichen oder auf Grund von behördlichen
Auflagen oder auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich sind, welche
Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen. Wenn aus Gründen die der AN nicht zu
vertreten hat, ein Probebetrieb unmöglich oder erst später möglich ist, wenn der AG mit
den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand ist, wenn er mit der Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen
nicht einhält. trägt die entstehenden Mehrkosten der AG. Der AN ist berechtigt Teil- oder
Vorlieferungen durchzuführen.
7. Versand und Anlieferung
Der AN übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle eintretende Beschädigung jeglicher Art. Der AG ist zu einer entsprechenden Baustellenversicherung und Absicherung
der der Baustelle verpflichtet Der AG hat für die Anlieferungen entsprechende Anfahrt- u.
Lagermöglichkeiten bereitzustellen. Die Verpackung der Lieferungen er-folgt
handelsüblich, darüber hinausgehende Verpackung gehen zu Lasten des AG. Die
Entsorgung des Verpackungsmaterials trägt der AG, anderenfalls wird die Entsorgung
vom AN verrechnet. - Montage:
Der AG hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechungen zu ermöglichen. Erforderliche Gerüste Hebezeuge, Beihilfen
zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, elektrischer Strom Schweissaggregate, Werkzeug sowie Wasser, Betriebsmittel und elektrischer Strom für den
Probebetrieb sind vom AG rechtzeitig und kostenlos am Verwendungsort zur Verfügung
zu stellen. Dem AN sind für Material, Werkzeuge verschließbare und für das
Montagepersonals Umkleide, Sanitär, Aufenthalt verschließbare, beleuchtete, beheizte
Räume auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei Beistellung durch den AN wird die Baustelleneinrichtung verrechnet. - Datenschutz:
Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich „Name“, „Adresse“, „EMailadresse“, „Telefonnummer“ sowie „Fotos und technische Daten der
Schwimmbadanlage“ (Schwimmbecken und die damit im Zusammenhang stehenden
technischen Einrichtungen) zum Zweck der Betreuung des Schwimmbads (Neubau,
Sanierung, Reinigung, Anlieferung und Abholung von Waren, Service bzw. Reparaturen)
sowie der Angebotslegung und Verrechnung der erbrachten Leistungen bei der Firma
„Desina GmbH“ verarbeitet werden und die Daten „Name“, „Adresse“, „Telefonnummer“
sowie „Fotos und technische Daten der Schwimmbadanlage“ zum Zweck der
Durchführung der beauftragten Tätigkeiten an Lieferanten und Subunternehmen
weitergegeben werden. Überdies bestätigt der AG, die von „Desina GmbH“ offengelegte
Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimmt dieser ausdrücklich zu. Diese
Einwilligung kann jederzeit bei Angabe der entsprechenden Kontaktdaten schriftlich
widerrufen werden! - Gewährleistung und Haftung
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungen
oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften haben und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist (vom Tag der Probeweisen
Inbetriebsetzung gerechnet) dauert 2Jahre. Für die Güte der Materialien, die sachgemäßen Ausführung und die Erzielung der zugesicherten Garantiewerte (unter Ausschluss von Strom, Brennstoff- u. Wasserverbrauch) wird Gewähr dadurch geleistet, dass
sich der AN verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Schäden oder Mängel an der Anlage
die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach schriftlicher
Aufforderung in angemessener Frist zu beseitigen. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind alle Schäden, die aus Ursachen entstanden sind, die nicht im
Einflussbereich des AN liegen, wie mangelhafter Bauausführung, Fremdeinwirkung,
Frostschäden, natürliche Abnützung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemische oder
elektrische Einflüsse, falsche Bedienung, unsachgemäße Behandlung, übermäßige
Beanspruchung. Bei Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten an bestehenden Anlagen
wird eine Gewährleistung nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich
vereinbart worden ist. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des AN
Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vorgenommen werden. Für die Kosten
einer durch den AG selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der AN nur dann
aufzukommen wenn er schriftlich zugestimmt hat. Reparaturen, Änderungen oder Ersatz
von Teilen während der Gewährleistungszeit verlängern nicht die Gewährleistungsfrist.
Wird eine Anlage oder werden Anlagenteile auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen u.ä. des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des AN nur
darauf das die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgt, nicht jedoch auf die
Richtigkeit dieser Angaben. Der AG hat in diesem Fall den AN wegen allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der AN leistet keine Gewähr für vom
Kunden beigestelltes Material. werden Teile Anlage über Wunsch des AG vorzeitig in
Betrieb genommen (z.B. provisorische Baustellenbeheizung), beginnt die Materialgarantie
für die in Betrieb gesetzten Teile mit dem Tag der Inbetriebsetzung. Schäden, welche durch
die ungünstigen Verhältnisse während der Bauzeit auftreten gelten nicht als
Garantieschäden. Diese Schäden bzw. Reparaturen gehen zu Lasten AG. Der AN ist
berechtigt, nach Fertigstellung der auftragsgemäßen Ausführung einer Anlage bzw. einer
funktionell zusammen-gehörenden Anlagengruppe eine Übernahme durch den AG zu
verlangen, soweit sie betriebsmäßig erprobt werden kann. Der AN ist ebenso berechtigt, die
Übernahme zu verlangen, wenn die Anlage zumindest zu 90% fertiggestellt ist und die
Fertigmontage mehr als 3 Monate behindert ist, und auch in absehbarer Zeit ohne
Verschulden des AN nicht durchgeführt werden kann. Die Anlage ist jedenfalls vom AG zu
übernehmen, wenn dieser zu seinem Nutzen und auf seine Kosten zu einem anderen
Zweck als dem planmäßig vorgesehenen betreiben will. Die gelieferten Anlagen bieten nur
jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen,
Vorschriften des Lieferanten über die Behandlung des Liefergegenstandes- insbesondere
Wartungsvorschriften – und sonstige vom Lieferanten gegebenen Hinweisen erwartet
werden kann.
- Schadenersatz
Der AN haftet nur für Schäden am Gegenstand der Leistung selbst. Der Schadenersatzanspruch umfasst bei grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht
aber die des entgangenen Gewinns. Für Schäden, verursacht durch leichte Fahr-lässigkeit,
kann ein Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht werden. Sämtliche
Schadenersatzansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel
durch den AN nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf
der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend ge-macht werden,
anderenfalls erlöschen die Ansprüche. Aus einer Inbetriebnahme der Anlage durch den AG
vor dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Übergabe wird nicht gehaftet. Als Übergabe gilt auch
eine zweimalige schriftliche Aufforderung, die Anlage zu übernehmen, mit angemessener
Fristsetzung.
- Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des AN.
Es gilt österreichisches Recht, bzw. die EU Norm Orgalime SE 01
desina Ges.m.b.H. 3400 Klosterneuburg Stand 2018